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Erwerbsminderungsrente: Wer hat Anspruch auf den Ausgleich?

17. August 2022 von Camille - 7 Minuten Lesezeit

Erwerbsminderungsrente: Wer hat Anspruch auf den Ausgleich?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung, die sich an Personen richtet, die aufgrund von voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können. Sie möchten wissen, welche Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt werden müssen und wie hoch der Einkommensausgleich ist? Dein Hilfexpert hat alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist ein Einkommensausgleich, das die Deutsche Rentenversicherung an Personen zahlt, die aus gesundheitlichen Gründen bzw. aufgrund einer Behinderung nicht mehr arbeiten können.

Weitere Informationen
Die Erwerbsminderungsrente ersetzte im Jahr 2011 die Berufsunfähigkeitsrente. Sie möchten wissen, wer bis heute Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat und wie sie sich von der Erwerbsunfähigkeitsrente unterscheidet? Dann lesen Sie unseren Artikel zu diesem Thema.

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet hier zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Personen, die weniger als drei Stunden in der Woche arbeiten können, erhalten die Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Bei Personen, die zwischen drei und sechs Stunden in der Woche arbeiten können, gibt es den Einkommensausgleich aufgrund von teilweiser Erwerbsminderung.

Achtung
Die Erwerbsminderungsrente richtet sich an Personen, die nicht mehr als drei bzw. sechs Stunden in der Woche arbeiten können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie den erlernten Beruf nicht mehr ausüben können. Relevant ist, ob sie allgemein einen Beruf des Arbeitsmarkts ausüben können.

Wann bekommt man die Erwerbsminderungsrente?

Grundsätzlich richtet sich die Erwerbsminderungsrente an Personen, die aus gesundheitlichen Gründen bzw. aufgrund einer Behinderung nicht mehr als drei bzw. sechs Stunden in der Woche arbeiten können. Neben dieser Grundvoraussetzung müssen jedoch eine Reihe von weiteren Bedingungen erfüllt werden, um Anspruch auf den Einkommensausgleich der Deutschen Rentenversicherung zu haben.

Reha vor Rente
Bevor der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente gewährt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob der Antragsteller nicht doch wieder in das Berufsleben einsteigen kann. Hierfür wird versucht, die Erwerbsfähigkeit durch medizinische und berufliche Rehabilitation wiederherzustellen. Nur wenn beides nicht möglich ist, wird der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente genehmigt.

Damit der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, darf die erwerbsgeminderte Person das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Für das Jahr 2022 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren und elf Monaten. Diese Grenze wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Zudem müssen Antragsteller die Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllen. Das bedeutet, dass sie mindestens fünf Jahre vor der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein müssen. In diesem Zeitraum müssen sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Versicherung eingezahlt haben.

  • Nachweislich und trotz Reha nicht mehr als drei bzw. sechs Stunden in der Woche arbeiten können
  • Das Rentenalter noch nicht erreicht haben
  • Die Wartezeit der Deutschen Rentenversicherung erfüllt haben
  • Innerhalb der fünf Jahre Wartezeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben
  • Wer erfüllt die Wartezeit?

    Unter Wartezeit versteht man grundsätzlich die Zeit, während der eine Person bei der Deutschen Rentenversicherung Mitglied war. Damit ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, muss eine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt werden. Zur Wartezeit wird Folgendes angerechnet:

    • Beitragszeiten, in denen ein Arbeitnehmer bzw. der Selbstständige Pflichtbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat
    • Freiwillige Beiträge, die z.B. der Selbstständige in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat
    • Kindererziehung für die erste zweieinhalb bzw. drei Lebensjahre des Kindes
    • Zeiten der nicht erwerbsfähigen häuslichen Pflege
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung
    • Zeiten aus einem Minijob
    • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern
    • Ersatzzeiten, z.B. politische Verfolgung in der DDR
    In bestimmten Fällen kann auch die Bezugsdauer von bestimmten Sozialleistungen zur Wartezeit hinzugefügt werden. Hierzu gehört Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II sowie Übergangsgeld.

    In einigen Ausnahmefällen muss die Wartezeit von fünf Jahren für den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einer der folgenden Gründe zur Erwerbsminderung geführt hat:

    • Arbeitsunfall
    • Berufskrankheit
    • Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung
    • politische Haft
    Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so genügt ein einziger Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung, um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben.

    Zudem muss die Wartezeit dann nicht erfüllt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der sechs Jahre nach seiner Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist oder in den zwei Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt hat.

    Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

    Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt wie bei der Altersrente von den erworbenen Rentenansprüchen ab. Das bedeutet, dass die Höhe der Rente abhängig davon ist, wie lange eine Person in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat.

    Die genaue Berechnung der Erwerbsminderungsrente ist jedoch auch von anderen Faktoren wie beispielsweise der Zurechnungszeit sowie dem Rentenabschlag abhängig und erfolgt demnach individuell. Informationen über Rentenansprüche bei Erwerbsminderung können Versicherte der Renteninformation entnehmen.

    Was ist die Renteninformation?
    Die Renteninformation ist ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung, das Versicherte ab 27 Jahren einmal jährlich per Post erhalten. Hier finden sie zum einen Informationen über die Höhe der Rentenansprüche und zum anderen über den zusätzlichen Altersvorsorgebedarf.

    Zudem ist ausschlaggebend, ob der Antragsteller teilweise oder vollständig erwerbsunfähig ist. Denn Personen, die nur teilweise erwerbsunfähig sind, arbeiten oftmals noch in Teilzeit und erhalten die Rente nur als Ergänzung zum regulären Gehalt.

    Achtung
    Auch Personen, bei denen eine vollständige Erwerbsunfähigkeit anerkannt wurde, können freiwillig in Teilzeit arbeiten. Verdienen sie jedoch mehr als 6.300 € im Jahr, so wirkt sich dies auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus.

    Was ist die Zurechnungszeit?

    Erwerbsminderungsrente: Wer hat Anspruch auf den Ausgleich?Ein wichtiger Faktor bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente ist die Zurechnungszeit. Diese sind wichtig, da die Erwerbsminderung im Durchschnitt mit rund 50 Jahren eintritt und die Rentenansprüche zu diesem Zeitpunkt bei den meisten Personen noch recht gering sind. Die Zurechnungszeit soll die entstandene Lücke zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und dem Rentenalter schließen.

    Mit der Zurechnungszeit werden die Jahre bis zum Renteneintrittsalter bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Wie hoch die Zurechnungszeit ist, hängt von dem Jahr ab, in dem der Erwerbsgeminderte die Rente beantragt. Für Personen, die die Rente im Jahr 2022 beantragen, wird die Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 11 Monaten berücksichtigt. Bis 2031 steigt das berücksichtigte Alter schrittweise auf bis zu 67 Jahren an.

    Welche Abzüge gibt es?

    Wie bei der Altersrente gibt es auch bei der Erwerbsminderungsrente Abzüge, die die Rente bei vorzeitigem Renteneintritt verringern. Die Altersgrenze für die Erwerbsminderungsrente liegt für das Jahr 2022 bei 64 Jahren und acht Monaten. Bis 2024 wird diese Grenze schrittweise auf 65 Jahre erhöht.

    Für jeden Monat, den eine Person früher in die Erwerbsminderungsrente eintritt, werden 0,3 Prozent der monatlichen Rente abgezogen. Die Abzugsgrenze liegt hierbei bei 10,8 Prozent.

    Erwerbsminderungsrente beantragen: Wie geht das?

    Die Erwerbsminderungsrente gibt es nicht automatisch. Sie muss von den Personen beantragt werden. Hierfür müssen sie vorerst die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und die Erwerbsunfähigkeit medizinisch nachweisen können.

    Der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente erfolgt online auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. Folgende Dokumente werden hierfür benötigt:

    • Rentenversicherungsnummer
    • Personendokument
    • Nachweis über die Kranken- und Pflegeversicherung
    • Steueridentifikationsnummer
    • internationale Kontonummer und Bankleitzahl
    Wichtig
    Die Erwerbsminderungsrente gibt es grundsätzlich erst sechs Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung. Vorher erhält der Erwerbsgeminderte das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Die Erwerbsminderungsrente ist zudem nur auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Abschließend muss die Rente erneut beantragt werden.

    Camille ist seit Januar 2022 Redakteurin im Team von DeinHilfexpert und schreibt Artikel für den Ausbau des deutschen Servicebereichs. Sie absolviert derzeit ein duales Studium an der ISCOM Schule in Paris und im Unternehmen DeinHilfexpert.


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