Die Eingliederungshilfe ist eine staatliche Leistung, die Mensche mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern soll. Sie möchten wissen, wer Anspruch auf diese Hilfeleistung hat und wie sie beantragt werden kann? Dein Hilfexpert hat die Antwort auf all Ihre Fragen.
Inhaltsübersicht
Was ist die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die Menschen mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung helfen soll, ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben zu führen. Konkret handelt es sich sowohl um Sach-, Geld- und Dienstleistungen, die für vier verschiedenen Bereichen beantragt werden können:
- Medizinische Rehabilitation: Förderungen, die die Beeinträchtigung der betroffenen Menschen vorbeugen, mildern oder ausgleichen, z.B. Aufenthalt in einer Kurklinik.
- Teilhabe an Bildung: Förderungen, die die schulische bzw. hochschulische Ausbildung ermöglichen, z.B. Fernunterricht.
- Teilhabe am Arbeitsleben: Förderungen, die die Ausübung bzw. Sicherung einer geeigneten Beschäftigung ermöglichen, z.B. Berufsvorbereitung.
- Soziale Teilhabe: Förderungen, die eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern, z.B. Leistung zur Mobilität.
Welche Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind, wie bereits erwähnt, in vier Kategorien unterteilt: medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben und soziale Teilhabe. Antragsberechtigte Personen können die Eingliederungshilfe demnach für eine Leistung aus einer dieser Kategorien beantragen.
Welchen Umfang die Leistungen aus den unterschiedlichen Kategorien haben, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Stattdessen wird im Einzelfall nach folgenden Kriterien entschieden:
- Was wünscht sich der Antragsteller?
- Was braucht der Antragsteller?
- Wie, wo und mit wem wohnt der Antragsteller?
- Wie ist die persönliche Situation des Antragstellers?
- Welche eigenen Mittel hat der Antragsteller?
Basierend auf diesen Kriterien erstellt der Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam mit dem Antragsteller einen Gesamtplan, der den Bedarf der Person feststellt. In einigen Fällen gibt es mehrere Möglichkeiten, den Bedarf der Person zu decken. Hier gilt, dass:
- die angemessenen Wünsche des Antragstellers berücksichtigt werden müssen.
- die Wünsche nicht unverhältnismäßig teuer sind.
- die gewährten Leistungen zumutbar sind.
Wer bekommt Eingliederungshilfe?
Grundsätzlich gilt, dass Menschen mit einer wesentlichen Behinderung bzw. einer drohenden wesentlichen Behinderung Eingliederungshilfe bekommen können. Eine wesentliche Behinderung liegt dann vor, wenn die Person in ihren Fähigkeiten so eingeschränkt ist, dass sie nicht bzw. nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Dies betrifft demnach sowohl Personen mit einer körperlichen als auch mit einer geistigen Behinderung.
Personen mit einer (drohenden) wesentlichen Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf die Eingliederungshilfe, wenn:
- ein Bedarf an einer Reha- bzw. Teilhabeleistung besteht
- kein anderer Sozialträger vorrangig für die Übernahme der Kosten zuständig ist
- die angestrebte Leistung Erreichbarkeit der Ziele der Eingliederungshilfe verspricht
Die Nationalität des Antragstellers ist für die Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht relevant. So können auch Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, aber in Deutschland leben, einen Antrag auf die Leistung stellen. Sie dürfen jedoch hierfür keine Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen. Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland residieren, haben im Regelfall keinen Anspruch auf die Finanzhilfe.
Antrag auf Eingliederungshilfe: Wie geht das?
Seit den neuen Regelungen gilt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt werden müssen. Der Antrag auf Eingliederungshilfe muss bei der zuständigen Behörde für Eingliederungshilfe beantragt werden. Welche Behörde das ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Wie das Antragsverfahren genau aussieht, ist von der jeweiligen Behörde abhängig. Meist muss ein Antrag ausgefüllt und entsprechende Nachweise eingereicht werden.
Nach der Antragstellung folgt das Gesamtplanverfahren. Hier ermittelt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit dem Antragsteller den Bedarf. Nach Abschluss des Verfahrens stellt der Träger fest, welche Leistungen erforderlich sind. Das Ergebnis wird im Gesamtplan festgehalten. Basierend darauf wird der Leistungsbescheid erlassen.
In einigen Fällen kommt es zu einem sogenannten Teilhabeplanverfahren. Dies ist dann erforderlich, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen bzw. Rehabilitationsträger erforderlich sind. Während dieses Verfahren sollen sich die verschiedenen Träger abstimmen und einen gemeinsamen Gesamtplan erstellen.
Wer zahlt die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe ist eine staatliche Leistung. Dennoch können Antragsteller gezwungen sein, sich an den Kosten zu beteiligen. Dies ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig.
Neben dem Einkommen und Vermögen spielen auch die beantragten Leistungen eine wichtige Rolle. So gibt es Leistungen, die grundsätzlich kostenfrei sind und andere, bei denen ggf. eine Kostenbeteiligung anfällt. Zu den sogenannten privilegierten Leistungen gehören u.a.:
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Hilfen zur Schulbildung
Zu den Leistungen, bei denen eine Kostenbeteiligung fällig werden kann, gehören u.a.:
- Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe, z.B. Assistenz zur eigenen Wohnung
- Leistungen zur Mobilität