Der Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt, den Ehepartner sich gegenseitig schuldig sind, um die Familie zu ernähren – und das unter Umständen auch nach der Scheidung. Sie möchten wissen, wann, wie lange und wie viel Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss? Dein Hilfexpert hat die Antwort auf all Ihre Fragen.
Inhaltsübersicht
Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Der Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt, den Ehepartner sich während der Ehe schuldig sind. Diese Unterhaltspflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Ehe, das bedeutet in der Trennungsphase oder gar nach der Scheidung bestehen. Hier muss dann der finanziell besser aufgestellten Partner dem anderen Partner für einen bestimmten Zeitraum Unterhalt zahlen.
Wie lange der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gezahlt werden muss, ist nicht im Gesetz festgeschrieben. Oftmals wird hier im Einzelfall entschieden. War ein Partner beispielsweise für den Haushalt und die Kinder zuständig und konnte aus diesem Grund nicht arbeiten, kann ein unbefristeter Anspruch genehmigt werden.
Wann muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Während der Ehe macht sich der Ehegattenunterhalt selten bemerkbar. Die Ehepartner sind gemeinsam für den Familienunterhalt zuständig und einigen sich untereinander über die Aufteilung der Aufgaben. Wird die Ehe jedoch geschieden, so stellt sich die Frage, ob einer der Eheleute weiterhin Anspruch auf den Ehegattenunterhalt hat. Dies kann in den folgenden Situationen der Fall sein:
- Kinderbetreuung
- Krankheit
- Gebrechen
- Erwerbslosigkeit
- Ausbildung
- Aufstockung
- Billigkeitsgründe
Möglichkeit 1: Unterhalt wegen Kinderbetreuung
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht arbeiten, weil er sich um das gemeinsame Kind kümmert, hat er Anspruch auf den Ehegattenunterhalt. Dies gilt allerdings nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Anschließend muss der betreuende Elternteil erneut eine Erwerbstätigkeit, zumindest in Teilzeit, aufnehmen.
In Einzelfällen kann der Anspruch auf den Ehegattenunterhalt auch über die ersten drei Lebensjahre hinausgehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der betreuende Elternteil nicht arbeiten kann, weil das Kind gesundheitliche Probleme oder Schwierigkeiten in der Schule hat. Es kommt also viel mehr auf das Wohl des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten als auf sein genaues Alter an.
Möglichkeit 2: Unterhalt wegen Krankheit
Kann ein Ehepartner aufgrund von Krankheit nicht arbeiten, so hat er grundsätzlich Anspruch auf den Ehegattenunterhalt. Hierfür muss er seine gesundheitliche Einschränkung und dessen Auswirkung auf seine Erwerbsfähigkeit jedoch mit einem ärztlichen Attest belegen.
Möglichkeit 3: Unterhalt wegen Gebrechen
Ehegatten, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keinen Job mehr finden bzw. nicht mehr arbeiten können, können Ehegattenunterhalt beantragen. Eine festgeschriebene Altersgrenze gibt es hierbei nicht. Stattdessen kann man sich an der Regelrentenaltersgrenze orientieren.
Möglichkeit 4: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Anspruch auf den Ehegattenunterhalt haben auch Personen, die nach der Scheidung erwerbslos und arbeitssuchend sind. Hierfür müssen sie allerdings bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein und sich zudem aktiv um eine Erwerbstätigkeit bemühen.
Möglichkeit 5: Unterhalt wegen Ausbildung
Eheleute, die während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen bzw. nicht angefangen haben, weil sie sich beispielsweise um die Kinder gekümmert haben, können Ehegattenunterhalt während der Ausbildungszeit bekommen. Hierfür müssen sie die Ausbildung allerdings zeitnah nach der Scheidung beginnen bzw. fortsetzen.
Möglichkeit 6: Unterhalt zur Aufstockung
Hat einer der beiden Ehepartnern ein deutlich höheres Gehalt als der andere, so kann Letztere den Ehegattenunterhalt zur Aufstockung beantragen. Auf diese Weise sollen die fehlenden Einkünfte zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards ausgeglichen werden.
Der Anspruch wird hier nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelt: Verdient ein Ehepartner monatlich 6.000 € und der andere 2.000 €, so liegt der Bedarf bei 4.000 € pro Person. Der erste Ehepartner ist dem anderen demnach 2.000 € im Monat von seinem eigenen Gehalt schuldig. Diese Zahlung kann jedoch im Einzelfall heruntergesetzt oder befristet werden.
Möglichkeit 7: Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Neben der Liste konkreter Gründe, aus denen Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, wird die Unterhaltszahlung auch im Einzelfall genehmigt. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller nicht arbeiten kann und es grob unbillig wäre, ihm keinen Unterhalt zu zahlen.
Personen, die beispielsweise keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit haben, weil die Krankheit erst nach der Scheidung aufgetreten ist, können Unterhalt aus Billigkeitsgründen beantragen.
Ehegattenunterhalt berechnen: Wie viel Geld bekommt man?
Der Ehegattenunterhalt ist vom Gehalt beider Ehepartner abhängig und wird aus diesem Grund im Einzelfall berechnet. Grundsätzlich gilt, dass der mehr verdienende Ehegatte die Hälfte seines anrechenbaren Bruttoeinkommens an den anderen Ehegatten zahlen muss.
Damit der Ehegattenunterhalt berechnet werden kann, muss demnach vorerst das anrechenbare Bruttoeinkommen ermittelt werden. Von dem Bruttoeinkommen werden hierfür folgende Abzüge gemacht:
- Steuern
- Sozialabgaben
- berufsbedingte Aufwendungen
- Altersvorsorge
- ggf. Kindesunterhalt
Zusätzlich zu diesen Abzügen hat der Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf den sogenannten Bonus für Erwerbstätige. Dieser liegt bei 1/10 des bereinigten Bruttoeinkommens. Von dem Ergebnis, muss die betroffene Person nun die Hälfte bzw. die Differenz zwischen der Hälfte und dem Gehalt des Ex-Partners an den Ex-Partner zahlen.
Wer hat Anspruch auf den Ehegattenunterhalt?
In der Regel sollten nach einer Scheidung sollten Ehegatten auch finanziell getrennte Wege gehen. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt sollte demnach die Ausnahme bleiben. Dennoch gibt es eine Reihe von Situationen, in denen der Anspruch auf die Leistung bestehen bleibt. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist und einen besonderen Grund hat, die finanzielle Unterstützung zu beantragen.
Hilfebedürftig ist eine Person, die kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen hat, um alleine ihren Lebensstandard zu bestreiten. Um Anspruch auf den Ehegattenunterhalt zu haben, muss die betroffene Person sich allerdings bemühen, diese Hilfebedürftigkeit aufzuheben. Konkret bedeutet das, dass sie im Rahmen des Möglichen nach einer Erwerbstätigkeit suchen muss.
Bemüht die Person sich nicht aktiv um eine Anstellung, so wird ihr ein fiktives Einkommen zugerechnet, das ihrer Ausbildung und Fähigkeiten entspricht. Auch wenn die Person eine neue Lebenspartnerschaft eingeht, entfällt ihr Anspruch auf den Ehegattenunterhalt.