Bei dem Wort Unterhaltspflicht werden die meisten Menschen an getrennte Eltern denken und den Unterhalt, den sie für die gemeinsamen Kinder zahlen. Doch die Unterhaltspflicht geht weit darüber hinaus. So sind nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schuldig, sondern auch beispielsweise Ehegatten dazu angehalten sich gegenseitig zu versorgen. Wer wem gegenüber verpflichtet ist und worin diese Verpflichtung besteht, erfahren Sie bei Dein Hilfexpert.
Inhaltsübersicht
Was bedeutet Unterhaltspflicht?
Eine Unterhaltspflicht besteht dann, wenn eine Person verpflichtet ist die Lebensbedürfnise einer anderen Person mitzutragen. Dies kann grundsätzlich bei allen miteinander verwandten Personen der Fall sein. Beispielsweise sind Eltern ihren Kindern gegenüber Unterhalt schuldig. Aber in gewissen Fällen, können auch Kinder dazu verpflichtet sein, sich um ihre Eltern oder gar Großeltern zu kümmern. Zudem sind Ehegatten dazu verpflichtet sich gegenseitig zu versorgen. Dies kann in gewissen Fälle sogar nach einer Scheidung der Fall sein.
Unterhaltspflicht wird oft mit einer Unterhaltszahlung in Verbindung gebracht. Doch die Unterhaltspflicht muss nicht grundsätzlich finanzieller Natur sein. Beispielsweise kann auch die Haushaltsführug und die Erziehung der Kinder eine Form der Erfüllung der Unterhaltspflicht sein. Wie der Unterhalt ausfällt ist demnach von vielen verschiedenen Faktoren abhängig.
Welche verschiedenen Formen der Unterhaltspflicht gibt es?
Eine Unterhaltspflicht kann zwischen vielen verschiedenen Personen bestehen. Die Höhe der Unterhaltspflicht ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
- dem Gehalt/ Vermögen des Unterhaltpflichtigen
- dem Unterhaltsbedarf
- der Beziehung zwischen den betroffenen Personen
Im Folgenden erfahren Sie mehr darüber welchen Arten der Unterhaltspflicht es gibt und welche Formen die Unterhaltspflicht jeweils einnimmt.
Der Ehegattenunterhalt
Auch wenn es für viele selbstverständlich sein mag, lohnt es sich hervorzuheben, dass Ehepartner sich gegenüber Unterhalt schuldig sind. Dies ist sogar gesetzlich verankert. Unter Ehegattenunterhalt versteht man die angemessene Unterhaltung der Familie durch Gehalt und Vermögen. Doch auch persönliche Leistung zählt zum angemessenen Ehegattenunterhalt.
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern entscheidet sich dazu, dass einer der beiden Elternteil vorerst zu Hause bei den Kindern bleibt und sich um den Haushalt kümmert. Dieser Elternteil kümmert sich also um die Haushaltsführung, während der andere Elternteil sich um den wirtschaftlichen Erhalt der Familie kümmert. Somit erfüllen beide Ehegatten ihre Unterhaltspflicht.
Der Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung
Auch nach einer Scheidung können ehemalige Ehegatten unter Umständen unterhaltspflichtig sein. Hierfür müssen jedoch auf beiden Seiten gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn der entsprechende ehemalige Ehegatte bedürftig ist. Das bedeutet, dass er seinen eigenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Auf der anderen Seite muss der potenzielle Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass dieser imstande ist einen Unterhalt zu zahlen, ohne sich selber zu gefährden.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so soll die Unterhaltszahlung den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten decken. Die Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht ist jedoch von der jeweiligen Situation abhängig. So endet der Unterhaltsanspruch beispielsweise sobald der Berechtigte erneut in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Der Verwandtenunterhalt
Grundsätzlich gilt, dass Verwandte in gerader Linie einander gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Verwandte erster Linie sind beispielsweise Kinder und Eltern, aber auch die Großeltern. Allerdings gilt hier, dass eine Unterhaltpflicht nur dann besteht, wenn die entsprechende Person bedürftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person ihren Unterhalt aus eigener Kraft nicht bestreiten kann. Zudem muss die unterhaltspflichtige Person leistungsfähig sein und somit den Unterhalt bezahlen können.
Der Kindesunterhalt
Ein typisches Beispiel für den Verwandtenunterhalt, ist der Kindesunterhalt. Grundsätzlich gilt auch hier, dass ein Kind nur dann Anspruch auf eine Unterhaltszahlung hat, wenn es hilfebedürftig ist. Allerdings sind minderjährige und unverheiratete Kinder nicht dazu verpflichtet ihr eigenes Vermögen zu verwerten bzw. sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Auf der anderen Seiten müssen auch die Eltern leistungsfähig sein. Hier gilt jedoch eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Was passiert, wenn die Eltern getrennt sind?
Auch bei geschiedenen Eltern besteht die Unterhaltspflicht auf beiden Seiten weiter fort. Der Unterhaltsbeitrag des Elternteils bei dem das Kind lebt ist in der Regel die Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil muss seine Unterhaltspflicht in finanzieller Form erfüllen. Hier wird ein monatlicher Geldbetrag fällig.
Bei getrennten Eltern eines nichtehelichen Kindes gibt es nochmals spezielle Regelungen. Der Vater ist der Mutter sechsen Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt schuldig. Nach der Geburt hat die Person einen Unterhaltsanspruch, die sich um die Betreuung des Kindes kümmert. Auch hier ist die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend.
Wie hoch ist die Unterhaltspflicht?
Die Höhe der Unterhaltspflicht ist von mehreren Komponenten abhängig. Auch wenn die Höhe der Unterhaltspflicht von der individuellen Situation abhängig ist, kann sich grundsätzlich an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientiert werden.
Düsseldorfer Tafel 2022 | |||||
Einkommensstufe | Nettoeinkommen | Betrag nach Altersstufen | |||
0 bis 5 Jahren | 6 bis 11 Jahren | 12 bis 17 Jahren | ab 18 Jahren | ||
1 | bis 1.900 | 396 | 455 | 533 | 569 |
2 | 1.901 - 2.300 | 419 | 478 | 560 | 598 |
3 | 2.301 - 2.700 | 436 | 501 | 587 | 626 |
4 | 2.701 - 3.100 | 456 | 524 | 613 | 655 |
5 | 3.101 - 3.500 | 476 | 546 | 640 | 683 |
6 | 3.501 - 3.900 | 507 | 583 | 683 | 729 |
7 | 3.901 - 4.300 | 539 | 619 | 725 | 774 |
8 | 4.301 - 4.700 | 571 | 656 | 768 | 820 |
9 | 4.701 - 5.100 | 602 | 692 | 811 | 865 |
10 | 5.101 - 5.500 | 634 | 728 | 853 | 911 |
11 | 5.501 - 6.200 | 666 | 765 | 896 | 956 |
12 | 6201 - 7.000 | 697 | 801 | 939 | 1002 |
13 | 7.001 - 8.000 | 729 | 838 | 981 | 1047 |
14 | 8.001 - 9.500 | 761 | 874 | 1024 | 1093 |
15 | 9.501 - 11.000 | 792 | 910 | 1066 | 1138 |
Diese Tabelle kann in verschiedenen Situationen angewandt werden. Um jedoch zu verstehen welche Komponenten bei der Berechnung der Unterhaltszahlung berücksichtigt werden, soll im Folgenenden die Berechnung des Kinderunterhaltes dargestellt werden. Leben die Eltern eines Kindes getrennt oder sind gar geschieden, so haben sie wie bereits erwähnt unterschiedlich Unterhaltspflichten. Der Elternteil bei dem das Kind lebt, ist barunterhaltspflichtig. Der andere Elternteil zahlt einen sogenannte Naturunterhalt.
Grundsätzlich gilt, dass sich die Höhe des Naturunterhaltes nach der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteiles richtet. Diese wird anhand der Höhe des Gehaltes berechnet. Wie aus der Tabelle herausgeht, gibt es insgesamt 15 Einkommensstufen. Die letzte Stufe etspricht einem monatlichen Gehalt von 11.000 €. Wird diese Grenze überschritten, so wird die Höhe der Unterhaltszahlung im Einzelfall bestimmt.
Eine weitere Komponente, die einen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltszahlug hat, ist das Alter der Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt hierbei drei verschiedene Altersstufen:
- Altersstufe 1: Kinder von 0 bis 5 Jahren
- Altersstufe 2: Kinder von 6 bis 11 Jahren
- Altersstufe 3: Kindervon 12 bis 17 Jahren
Bei der Beechnung der Unterhaltspflicht muss zudem das Kindergeld berücksihtigt werden. Das Kindergeld steht beiden Eltern zu, wird jedoch meist an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind im Haushalt lebt. Dennoch wird in solch einem Fall die Hälfte des Kindergeldbetrages von dem Unterhaltsbetrag abgezogen.
Beispiel: Ein geschiedenes Ehepaar hat ein 3-jähriges Kind. Das Kind lebt nach der Scheidung bei der Mutter, so dass der Vater seiner Unterhaltspflicht in finanzieller Form nachkommen muss. Monatlich hat der Vater ein Nettoeinkommen von 3112 €. Somit befindet er sich in der Gehaltsstufe fünf und muss demnach 476 € Unterhalt für sein Kind zahlen. Da jedoch der Anspruch auf 219 € Kindergeld besteht, können von den Unterhaltskosten 109,50 € abgezogen werden. Somit liegen die Unterhaltskosten für diesen Vater bei 366,50 € pro Monat.