Der Trennungsunterhalt ist eine Form der Unterhaltspflicht, welcher während der Trennungsphase einer Familie, d.h. zwischen Ehe und Scheidung besteht. Sie möchten wissen, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch besteht und wie viel Geld verlangt werden kann? Dein Hilfexpert hat alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen.
Inhaltsübersicht
Trennungsunterhalt: Wie lange ist der Ex-Partner zahlungspflichtig?
Eheleute sind während der Ehe (finanziell) füreinander verantwortlich. Diese Verantwortung kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Ehe hinausgehen. So kann ein Ehepartner dem anderen Trennungsunterhalt schuldig sein.
Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zum Zeitpunkt der Scheidung besteht. Dies ist unabhängig davon, wie lange die Trennungsphase andauert. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Unterhaltspflicht vor der Schiedung endet. Dies tritt in den folgenden vier Fällen ein:
- Ausreichendes Einkommen: Die unterhaltsberechtigte Person verdient mittlerweile genug Geld, um sich selbst versorgen zu können.
- Möglichkeit eines ausreichenden Einkommens: Die unterhaltsberechtigte Person kann mittlerweile arbeiten und dadurch ein ebenso hohes Einkommen erzielen wie die unterhaltspflichtige Person.
- Neue Partnerschaft: Die unterhaltsberechtigte Person hat einen neuen Partner. Es muss sich hierbei allerdings um eine gefestigte Beziehung handeln.
- Ausnahmefälle: Begeht der unterhaltsberechtigte Partner beispielsweise eine Straftat gegen den anderen, so verfällt sein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Wer kann Trennungsunterhalt beantragen?
Auf den Trennungsunterhalt können grundsätzlich Eheleute Anspruch haben, die sich in der Trennungsphase, d.h. zwischen Ehe und Scheidung befinden und kein ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen haben. Damit dieser Anspruch jedoch besteht, müssen drei wichtige Voraussetzungen erfüllt werden:
- Verheiratet, aber getrennt: Das Ehepaar muss verheiratet sein, aber getrennt voneinander leben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Eheleute nicht mehr in derselben Wohnung leben. Doch auch Eheleute, die sich noch eine Wohnung teilen, aber zwei getrennte Haushalte führen, gelten als getrennt.
- Bedürftigkeit: Die Trennung alleine ist kein Grund für Trennungsunterhalt. Der Antragsteller muss zudem bedürftig sein. Bedürftig sind Eheleute dann, wenn ihnen nach der Trennung weniger Geld zum Leben bleibt als während der Ehe.
- Leistungsfähigkeit: Trennungsunterhalt muss zudem nur dann gezahlt werden, wenn der potenziell Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass er nach der Zahlung des Unterhalts ausreichend Geld hat, um seinen Unterhalt zu bestreiten.
Trennungsunterhalt berechnen: Wie hoch ist die Unterhaltszahlung?
Der Trennungsunterhalt beträgt grundsätzlich 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person. Ist die unterhaltsberechtigte Person erwerbstätig, so beträgt der Trennungsunterhalt die Differenz zwischen dem Gehalt des Unterhaltsberechtigten und den 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens.
Zur Berechnung des Trennungsunterhalts muss im ersten Schritt das Einkommen bereinigt werden. Hierbei werden jegliche Einkünfte berücksichtigt:
- das Gehalt bzw. der Lohn
- Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs– und Weihnachtsgeld
- Einnahmen aus z.B. Vermietung, Geldanlagen, Steuererstattungen
Von dem ermittelten monatlichen Gesamteinkommen wird nun eine Reihe von Ausgaben abgezogen. Hierzu gehören:
- Steuern: Die ggf. neue Steuerklasse wird bei dem Abzug berücksichtigt.
- Sozialabgaben: Dies betrifft in den meisten Fällen die gesetzliche Kranken– Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
- Private Kranken- und Altersvorsorge, z.B. Riester-Rente
- Kindesunterhalt: Muss der Unterhaltspflichtige auch Unterhalt für die Kinder zahlen, so hat diese Unterhaltspflicht Vorrang
- Weitere Kosten, z.B.berufsbedingte Aufwendungen, Schulden
Das Ergebnis ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Hiervon werden die 5 Prozent Erwerbstätigkeitsbonus abgezogen. Von dem Ergebnis bekommt der Unterhaltsberechtigte 45 Prozent als Trennungsunterhalt ausgezahlt.
Beispiel: Das bereinigte Einkommen eines Ehepartners beträgt 3.000 €. Hiervon werden 5 Prozent Erwerbstätigkeitsbonus abgezogen. Von den übrigen 2.850 € muss der Unterhaltspflichtige die Hälfte an seinen Ex-Partner zahlen, das sind 1.425 €. Hat der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen von z.B. monatlich 800 €, so muss die Differenz, d.h. 625 € gezahlt werden.
Wie wird der Trennungsunterhalt beantragt?
Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten den Trennungsunterhalt nicht automatisch. Stattdessen müssen sie den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung des Unterhalts auffordern. Diese Aufforderung muss schriftlich erfolgen und folgende Informationen beinhalten:
- Trennungsdatum: Wann hat sich das Ehepaar getrennt? Gibt es Dokumente bzw. Zeugen, die das bestätigen können?
- Aufforderung zum Trennungsunterhalt: Eine klare Aufforderung, den Unterhalt monatlich zu zahlen.
- Konkreter Betrag, der als Unterhalt gefordert wird: Wieviel Trennungsunterhalt wird monatlich verlangt?
Der Anspruch auf den Trennungsunterhalt endet, wie bereits erwähnt, nach der Scheidung. Personen, die Anspruch auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt haben, müssen auch diesen beantragen. Es gibt also keinen automatischen Übergang zwischen diesen beiden Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsberechtigte muss den Unterhaltspflichtigen demnach erneut zur Zahlung des Unterhaltes auffordern.