Familie

Trennungsunterhalt: Worauf muss geachtet werden?

20. September 2022 von Camille - 6 Minuten Lesezeit

Trennungsunterhalt: Worauf muss geachtet werden?

Der Trennungsunterhalt ist eine Form der Unterhaltspflicht, welcher während der Trennungsphase einer Familie, d.h. zwischen Ehe und Scheidung besteht. Sie möchten wissen, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch besteht und wie viel Geld verlangt werden kann? Dein Hilfexpert hat alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen.

Trennungsunterhalt: Wie lange ist der Ex-Partner zahlungspflichtig?

Eheleute sind während der Ehe (finanziell) füreinander verantwortlich. Diese Verantwortung kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Ehe hinausgehen. So kann ein Ehepartner dem anderen Trennungsunterhalt schuldig sein.

Weitere Informationen
Sie möchten mehr über das Thema Unterhalt erfahren? Sie möchten wissen, wer wem unter welchen Voraussetzungen Unterhalt schuldig ist und wie hoch die Ansprüche sind? Dann lesen Sie unsere Artikel zum Thema Unterhaltspflicht und Unterhaltszahlung.

Trennungsunterhalt: Worauf muss geachtet werden?Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zum Zeitpunkt der Scheidung besteht. Dies ist unabhängig davon, wie lange die Trennungsphase andauert. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Unterhaltspflicht vor der Schiedung endet. Dies tritt in den folgenden vier Fällen ein:

  1. Ausreichendes Einkommen: Die unterhaltsberechtigte Person verdient mittlerweile genug Geld, um sich selbst versorgen zu können.
  2. Möglichkeit eines ausreichenden Einkommens: Die unterhaltsberechtigte Person kann mittlerweile arbeiten und dadurch ein ebenso hohes Einkommen erzielen wie die unterhaltspflichtige Person.
  3. Neue Partnerschaft: Die unterhaltsberechtigte Person hat einen neuen Partner. Es muss sich hierbei allerdings um eine gefestigte Beziehung handeln.
  4. Ausnahmefälle: Begeht der unterhaltsberechtigte Partner beispielsweise eine Straftat gegen den anderen, so verfällt sein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Achtung
Der Trennungsunterhalt endet nach der Scheidung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unterhaltspflicht zu diesem Zeitpunkt endet. Tatsächlich können Personen, die Anspruch auf den Trennungsunterhalt haben, oftmals auch den nachehelichen Ehegattenunterhalt beantragen.

Wer kann Trennungsunterhalt beantragen?

Auf den Trennungsunterhalt können grundsätzlich Eheleute Anspruch haben, die sich in der Trennungsphase, d.h. zwischen Ehe und Scheidung befinden und kein ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen haben. Damit dieser Anspruch jedoch besteht, müssen drei wichtige Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Verheiratet, aber getrennt: Das Ehepaar muss verheiratet sein, aber getrennt voneinander leben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Eheleute nicht mehr in derselben Wohnung leben. Doch auch Eheleute, die sich noch eine Wohnung teilen, aber zwei getrennte Haushalte führen, gelten als getrennt.
Da die Trennung rechtliche Folgen hat, ist es wichtig, den Zeitpunkt der Trennung schriftlich festzuhalten. Hierfür muss ein Trennungsbrief vorliegen, der entweder von beiden Partnern unterschrieben oder per Einschreiben verschickt wurde.
  1. Bedürftigkeit: Die Trennung alleine ist kein Grund für Trennungsunterhalt. Der Antragsteller muss zudem bedürftig sein. Bedürftig sind Eheleute dann, wenn ihnen nach der Trennung weniger Geld zum Leben bleibt als während der Ehe.
  2. Leistungsfähigkeit: Trennungsunterhalt muss zudem nur dann gezahlt werden, wenn der potenziell Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass er nach der Zahlung des Unterhalts ausreichend Geld hat, um seinen Unterhalt zu bestreiten.
Wichtig
Der Selbstbehalt liegt aktuell bei 1.280 € im Monat. Unterhaltspflichtige Personen müssen demnach mindestens über diesen Betrag verfügen, damit sie leistungsfähig sind und somit verpflichtet werden können, Unterhalt zu zahlen.

Trennungsunterhalt berechnen: Wie hoch ist die Unterhaltszahlung?

Der Trennungsunterhalt beträgt grundsätzlich 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person. Ist die unterhaltsberechtigte Person erwerbstätig, so beträgt der Trennungsunterhalt die Differenz zwischen dem Gehalt des Unterhaltsberechtigten und den 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens.

Grundsätzlich gilt, dass beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens haben. Der erwerbstätige Unterhaltspflichtige erhält jedoch einen Erwerbstätigkeitsbonus von 5 Prozent. Aus diesem Grund muss er nur 45 Prozent anstatt von 50 Prozent seines bereinigten Nettoeinkommens abgeben.

Zur Berechnung des Trennungsunterhalts muss im ersten Schritt das Einkommen bereinigt werden. Hierbei werden jegliche Einkünfte berücksichtigt:

  • das Gehalt bzw. der Lohn
  • Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs– und Weihnachtsgeld
  • Einnahmen aus z.B. Vermietung, Geldanlagen, Steuererstattungen
Zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens, wird das Gesamteinkommen des vergangenen Jahres genommen. Bei Selbstständigen dient das Einkommen der vergangenen drei Jahre als Basis der Berechnung. Auf diese Weise sollen eventuelle Einkommensschwankungen berücksichtigt werden.

Trennungsunterhalt: Worauf muss geachtet werden?Von dem ermittelten monatlichen Gesamteinkommen wird nun eine Reihe von Ausgaben abgezogen. Hierzu gehören:

  • Steuern: Die ggf. neue Steuerklasse wird bei dem Abzug berücksichtigt.
  • Sozialabgaben: Dies betrifft in den meisten Fällen die gesetzliche KrankenPflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
  • Private Kranken- und Altersvorsorge, z.B. Riester-Rente
  • Kindesunterhalt: Muss der Unterhaltspflichtige auch Unterhalt für die Kinder zahlen, so hat diese Unterhaltspflicht Vorrang
  • Weitere Kosten, z.B.berufsbedingte Aufwendungen, Schulden

Das Ergebnis ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Hiervon werden die 5 Prozent Erwerbstätigkeitsbonus abgezogen. Von dem Ergebnis bekommt der Unterhaltsberechtigte 45 Prozent als Trennungsunterhalt ausgezahlt.

Beispiel: Das bereinigte Einkommen eines Ehepartners beträgt 3.000 €. Hiervon werden 5 Prozent Erwerbstätigkeitsbonus abgezogen. Von den übrigen 2.850 € muss der Unterhaltspflichtige die Hälfte an seinen Ex-Partner zahlen, das sind 1.425 €. Hat der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen von z.B. monatlich 800 €, so muss die Differenz, d.h. 625 € gezahlt werden.

Die unterhaltspflichtige Person kann den Trennungsunterhalt von der Steuer als Sonderausgabe absetzen. So können jährlich bis zu 13.805 € geltend gemacht werden.

Wie wird der Trennungsunterhalt beantragt?

Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten den Trennungsunterhalt nicht automatisch. Stattdessen müssen sie den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung des Unterhalts auffordern. Diese Aufforderung muss schriftlich erfolgen und folgende Informationen beinhalten:

  • Trennungsdatum: Wann hat sich das Ehepaar getrennt? Gibt es Dokumente bzw. Zeugen, die das bestätigen können?
  • Aufforderung zum Trennungsunterhalt: Eine klare Aufforderung, den Unterhalt monatlich zu zahlen.
  • Konkreter Betrag, der als Unterhalt gefordert wird: Wieviel Trennungsunterhalt wird monatlich verlangt?
Antragsteller, die nicht wissen, welchen Betrag sie fordern sollen, weil sie die genauen Einkünfte des Ex-Partners nicht kennen, müssen vorerst eine Auskunft über die Einkünfte einfordern.

Der Anspruch auf den Trennungsunterhalt endet, wie bereits erwähnt, nach der Scheidung. Personen, die Anspruch auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt haben, müssen auch diesen beantragen. Es gibt also keinen automatischen Übergang zwischen diesen beiden Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsberechtigte muss den Unterhaltspflichtigen demnach erneut zur Zahlung des Unterhaltes auffordern.

Kann Trennungsunterhalt rückwirkend beantragt werden?
Einen rückwirkenden Anspruch auf Trennungsunterhalt gibt es nicht. Stattdessen muss direkt nach der Scheidung erneut ein Antrag auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt gestellt werden. Nur so ist eine übergangslose Auszahlung möglich.

Camille ist seit Januar 2022 Redakteurin im Team von DeinHilfexpert und schreibt Artikel für den Ausbau des deutschen Servicebereichs. Sie absolviert derzeit ein duales Studium an der ISCOM Schule in Paris und im Unternehmen DeinHilfexpert.


Stellen Sie Ihre Frage einem Experten

Unser Algorithmus berechnet alle Ihre Hilfen.

Meine Finanzhilfen kostenlos berechnen