Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege kann von Personen mit gesundheitlichen Problemen gestellt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie möchten wissen, welche Voraussetzungen das sind und wie der Antragsprozess abläuft? Dein Hilfexpert hat alle wichtigen Informationen zusammengefasst.
Inhaltsübersicht
Wer kann einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen?
Grundsätzlich kann der Antrag auf Hilfe zur Pflege von pflegebedürftigen Personen gestellt werden, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig bedeutet in diesem Fall, dass die betroffene Person ihre Pflegekosten trotz der Leistungen der Pflegeversicherung nicht alleine tragen kann. Konkret müssen folgenden Voraussetzungen für einen Antrag erfüllt werden:
- Pflegebedürftigkeit: Der Antragsteller hat mindestens einen Pflegegrad 2.
- Unzureichende Versicherungsleistungen: Die Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. einer privaten Pflegeversicherung reichen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken.
- Kein ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen: Die pflegebedürftige Person und ggf. der Ehepartner haben kein ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen, um die Pflegekosten zu begleichen.
Wie hoch liegt die Einkommensgrenze?
Um einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen zu können, darf man selber kein ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen haben. Die Leistung richtet sich also an Personen, die nicht im Stande sind, ihre Pflegekosten selber zu tragen. Hierfür darf eine bestimmte Hilfe zur Pflege Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Diese wird individuell berechnet:
- Zwei Mal die Regelbedarfsstufe 1: Die Regelbedarfsstufe liegt für das Jahr 2022 bei 449 €. Der doppelte Betrag liegt dementsprechend bei 898 €.
- Angemessene Kosten für Unterkunft: Wie hoch die angemessenen Kosten für die Unterkunft sind, wird im Einzelfall entschieden und ist vom Bundesland bzw. der Stadt des Antragstellers abhängig.
- Familienzuschlag: Dieser entspricht 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den Ehepartner und/ oder unterhaltene Angehörige, z.B. Kinder.
Beispiel: Frau W. hat einen Pflegegrad 3 und möchte einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Ihr Einkommen liegt bei monatlich 1.500€. Von ihrem Einkommen darf sie 898 € und angemessene Kosten für Unterkunft (z.B. 400 €) behalten. Die übrigen 202 € muss sie für die Pflege einsetzen. Ihr Ehemann verdient monatlich 1.200 €. Davon darf er 70 Prozent behalten, also 840 €. Die restlichen 360 € muss er für die Pflege seiner Frau einsetzen. Frau W. stehen demnach 562 € für die Pflege zur Verfügung. Liegen die Pflegekosten höher, so werden sie übernommen.
Wie stellt man einen Antrag auf Hilfe zur Pflege?
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Das entsprechende Antragsformular ist stets vor Ort und in einigen Fällen auch online verfügbar. Dieses Formular muss ausgefüllt und mit den entsprechenden Nachweisen eingereicht werden. Zu diesen Nachweis gehören in der Regel die folgenden Unterlagen:
- Personaldokument, z.B. Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweis, z.B. Gehaltsabrechnung
- Vermögensnachweise, z.B. Sparbücher
- Nachweis über Miet- bzw. Wohnkosten
- Nachweis der Pflegeversicherung über den Pflegegrad
- Nachweis über Pflegekosten, z.B. Rechnungen vom Pflegedienst
Beispiel Antragstellung in Berlin
In Berlin ist das Amt für Soziales des Wohnbezirkes des Antragstellers für den Antrag auf Hilfe zur Pflege zuständig. Sollen mit der Leistung Kosten für den Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung übernommen werden, so ist das Amt für Soziales im Bezirk der Pflegeanstalt zuständig.
Antrag auf Hilfe zur Pflege: Ämter für Soziales in Berlin | ||
Amt für Soziales | Adresse | Telefonnummer |
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf | Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin | (030) 9029-14321 |
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg | Yorckstraße 4-11, 10965 Berlin | 115 |
Bezirksamt Lichtenberg | Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin | (030) 90296-8335 |
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf | Riesaer Straße 94, 12627 Berlin | 115 |
Bezirksamt Mitte | Müllerstraße 146, 13353 Berlin | (030) 9018 -42309 /-43693 |
Bezirksamt Neukölln | Karl-Marx-Straße 83, 12043 Berlin | 115 |
Bezirksamt Pankow | Fröbelstraße 17, Haus 3, 10405 Berlin | (030) 90295-5658 |
Bezirksamt Reinickendorf | Eichborndamm 215, 13437 Berlin | 115 |
Bezirksamt Spandau | Galenstraße 14, 13597 Berlin | 115 |
Bezirksamt Steglitz - Zehlendorf | Hanna-Renate-Laurien-Platz 1, 12247 Berlin | (030) 90299-0 |
Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg | Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin | 115 |
Bezirksamt Treptow - Köpenick | Hans-Schmidt-Straße 18, 12489 Berlin | (030) 90297-6072 |
Im ersten Schritt füllt der Antragsteller ein Formular mit verschiedenen Informationen über seine persönliche Situation aus. Dieses muss er anschließend zusammen mit den folgenden Unterlagen bei dem jeweiligen Bezirksamt einreichen:
- gültiges Personaldokument
- Bescheid der Pflegeversicherung über die Pflegegradfeststellung
- ärztliche Unterlagen
- Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
- Einkommen- und Vermögensnachweise
- Kontoauszüge
In einigen Fällen können weitere Unterlagen notwendig sein. Hierzu gehören beispielsweise:
- Mietvertrag
- Nachweis über Grad der Behinderung
- Heimvertrag
- Angaben über unterhaltspflichtige Angehörige
Welche Kosten werden von der Hilfe zur Pflege übernommen?
Nachdem der Antrag auf Hilfe zur Pflege akzeptiert wurde, werden die Pflegekosten des Antragstellers übernommen. Folgende Kosten werden von dem Sozialamt bezahlt:
- Pflegegeld: Über diese Leistung der Pflegeversicherung verfügt der betroffene Pflegebedürftige frei. In den meisten Fällen wird sie als Anerkennung an den Pfleger, d.h. an Angehörige, Freunde oder andere Freiwillige weitergeleitet. Sie kann jedoch auch beispielsweise mit der Pflegesachleistung kombiniert werden.
- Pflegesachleistung: Diese Leistung der Pflegeversicherung ist für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes gedacht. Dieser kann die Angehörigen bei der Pflege unterstützen und somit eine bessere Kombination von Pflege und Arbeit ermöglichen.
- Verhinderungspflege: Diese Leistung der Pflegeversicherung kann eingesetzt werden, wenn der Pflegende aufgrund von Krankheit oder Urlaub seine pflegerischen Aufgaben nicht übernehmen kann. Der Anspruch besteht für sechs Wochen im Jahr.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und/oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, z.B. Handschuhe oder Einbau eines Treppenlifts
- Teilstationäre Pflege: Pflegebedürftige können zudem in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege betreut werden. Es handelt sich hierbei um eine teilstationäre Versorgung, für die ein Extrabudget vorgesehen ist.
- Kurzzeitpflege: Auch Personen, die im Normalfall zu Hause gepflegt werden, können zeitweise eine intensivere Pflege benötigen. Für diesen Fall ist ein Budget für die sogenannte Kurzzeitpflege vorgesehen.
- Stationäre Pflege: Ist der Antragsteller in beispielsweise einem Pflegeheim untergebracht, wird ggf. ein Teil der Pflegeheimkosten übernommen.
- Entlastungsbetrag: Dieser monatliche Betrag kann entweder zur Entlastung für pflegende Angehörige oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Wird diese Leistung im laufenden Monat nicht vollständig genutzt, so kann sie in den nächsten Monat mitgenommen werden.