Gesundheit

Kurzzeitpflege: Worauf haben Pflegebedürftige Anspruch?

14. Oktober 2022 von Camille - 7 Minuten Lesezeit

Kurzzeitpflege: Worauf haben Pflegebedürftige Anspruch?

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die sich an Pflegebedürftige richtet, die übergangsweise eine vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen möchten. Sie möchten wissen, wer Anspruch auf die Kurzzeitpflege hat und wie hoch die Kosten hierfür sind ? Dein Hilfexpert hat alle wichtigen Informationen zu diesem Thema für Sie zusammengetragen.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die sich an pflegebedürftige Personen richtet, die aufgrund Ihres Gesundheitszustandes vorübergehend eine intensive Pflege benötigen. Konkret bedeutet das, dass Personen, die in der Regel zu Hause gepflegt werden, zeitweise eine intensivere Pflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen können. Gründe für einesolche Pflege sind beispielsweise:

  • der plötzlicher Eintritt der Pflegebedürftigkeit
  • der zeitweise erhöhte Pflegeaufwand z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt
  • der Urlaub oder Krankheit des Pflegenden
Wichtig
Die Leistung der Kurzzeitpflege kann ausschließlich für die Pflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch genommen werden. Das Geld kann demnach nicht für einen Pflegedienst eingesetzt werden, der zu dem Pflegebedürftigen nach Hause kommt.

Was kostet Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege Kosten werden in den meisten Fällen von der Pflegekasse getragen. Voraussetzung dafür, ist dass die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers offiziell anerkannt wurde. Das bedeutet, dass die Person einen sogenannten Pflegegrad haben muss. Der Anspruch auf dieses Pflegegeld besteht ab dem Pflegegrad 2.

Was ist ein Pflegegrad?
Personen, die die Herausforderungen des Alltags nicht (mehr) alleine bewältigen können, können bei ihrer Pflegeversicherung einen sogenannten Pflegegrad beantragen. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die jeweils mit unterschiedlichen finanziellen Leistungen verbunden sind. Diese können von den Pflegebedürftigen genutzt werden, um ihren Alltag bestmöglich zu gestalten.
Kurzzeitpflege: Worauf haben Pflegebedürftige Anspruch?

Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5, haben einen jährlichen Anspruch auf 1.774 € Kurzzeitpflege-Geld. Die Dauer der Kurzzeitpflege ist hierbei auf 56 Tagen im Kalenderjahr beschränkt. Allerdings ist der gewährte Betrag oftmals bereits vor Ablauf der Pflege aufgebraucht. Denn die Kosten für eine stationäre Unterbringung sind hoch. Sie setzen sich aus drei Teilbereichen zusammen:

  1. Unterbringung und Verpflegung
  2. Investitionskosten
  3. Pflegekosten

Von diesen Teilbereichen übernimmt die Pflegekasse zunächst nur die Pflegekosten. Allerdings haben pflegebedürftige Menschen die Möglichkeit andere Leistungen in Zusammenhang mit ihrem Pflegegrad einzusetzen, um die restlichen Kosten zu decken.

Die Höhe des Kurzzeit-Pflegegeldes ist unabhängig vom Pflegegrad. Das bedeutet, dass Personen mit einem Pflegegrad 2 den gleichen Zuschuss erhalten wie Personen mit dem Pflegegrad 5. Die Pflegeheimkosten steigen jedoch in Abhängigkeit zum Pflegegrad, so dass Personen mit einem höheren Pflegegrad ihren jährlichen Zuschuss schneller aufbrauchen.

Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege kombinieren

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung, die von Personen ab einem Pflegegrad 2 eingesetzt werden kann, die zuhause gepflegt werden und deren Privatpfleger zeitweise nicht verfügbar ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Pfleger krank oder im Urlaub ist.

Jährlich stehen dem Pflegebedürftigen hierfür 1.612 € zur Verfügung. Nutzt er diese nicht, so kann der Betrag mit dem Zuschuss für die Kurzzeitpflege kombiniert werden. Daraus ergibt sich ein jährliches Budget von 3.386 €, das für den staionären Aufenthalt eingesetzt werden kann.

Entlastungsbetrag mit Kurzzeitpflege kombinieren

Pflegebedürftige Personen haben unabhängig von ihrem Pflegegrad Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich 125 €. Daraus ergibt sich ein jährliches Budget von 1.500 €, welches im Regelfall als Entlastung für die Privatpfleger gedacht ist. Es kann allerdings auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. So können beispielsweise die Unterbringungs- bzw. Verpflegungskosten sowie die Investitionskosten gedeckt werden.

Der Entlastungsbetrag ist vor allem für Personen mit einem Pflegegrad 1 interessent. Denn auch diese Personen haben Anspruch auf den Zuschuss und können ihn für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Pflegegeld mit Kurzzeitpflege kombinieren

Das Pflegegeld ist eine Leistung auf die Personen ab dem Pflegegrad 2, die zuhause von einer Privatperson gepflegt werden, Anspruch haben. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad und beträgt zwischen 316 und 901 €.

Ursprünglich ist dieser Zuschuss als Anerkennung für den Privatpfleger gedacht. Er wird jedoch auch in der Phase der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weitergezahlt und kann somit für die Deckung der Kurzzeitpflege Kosten genutzt werden.

Kurzzeitpflege steuerlich absetzen

Neben der Kombination der Zuschüsse, die eine Person mit Pflegegrad erhält, gibt es auch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege Kosten von der Steuer abzusetzen. Hierfür können die Kosten als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Unter außergewöhnliche Belastung versteht das Finanzamt unvermeidbare Kosten, die höher sind als die Kosten von anderen Steuerzahlern, die sich in einer vergleichbaren persönlichen Situation befinden.

Hilfe vom Sozialamt

Sollten pflegebedürftige Personen die Kosten für die Kurzzeitpflege nicht tragen können, so können sie sich an das Sozialamt wenden. Im Rahmen des Programms “Hilfe zur Pflege” können dieses Kosten unter Umständen von der Behörde übernommen werden. Hierfür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Person ist pflegebedürftig und kann dies durch einen Pflegegrad nachweisen
  • die Leistungen anderer Versicherungen decken die Kosten nicht vollständig
  • die pflegebedürftige Person verfügt nicht über ausreichend Mittel, um die Kosten selber zu tragen
Wie können die Kosten der Kurzzeitpflege gedeckt werden?
  • Nutzen Sie den Zuschuss für die Kurzzeitpflege: 1.774 € pro Jahr für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5
  • Nutzen Sie den Zuschuss der Verhinderungspflege, sollten Sie diesen noch nicht aufgebraucht haben: 1.612 € pro Jahr für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5
  • Nutzen Sie den Entlastungsbetrag: 125 € für Personen mit Pflegegrad 1 bis 5
  • Nutzen Sie das halbierte Pflegegeld: abhängig vom Pflegegrad für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5
  • Prüfen Sie, ob Sie den Eigenanteil steuerlich absetzen können
  • Wenden Sie sich an das Sozialamt, wenn Sie nicht in der Lage sind den Eigenanteil zu zahlen
  • Wie wird die Kurzzeitpflege beantragt?

    Zuständig für die Auszahlung der Kurzzeitpflege ist die Pflegekasse. Der Antrag auf den Zuschuss muss demnach bei der zuständigen Kasse gestellt werden. Dies kann entweder die pflegebedürftige Person oder der Bevollmächtigte dieser Person tun. Das Antragsformular wird von der jeweiligen Pflegekasse des Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt.Hier müssen meist folgende Angaben gemacht werden:

    • Persönliche Angaben der pflegebedürftigen Person
    • Grund für die Kurzzeitpflege
    • Dauer und Zeitraum der Kurzzeitpflege
    • Bevorzugte Pflegeeinrichtung
    • Angabe zur Finanzierung, z.B. möchte die Person den Entlastungsbetrag oder das Pflegegeld nutzen

    Der Antrag sollte vor Beginn der Kurzzeitpflege gestellt wird. Denn erst nachdem die Pflegekasse den Antrag erhalten, bearbeitet und genehmigt hat, kann der Antragsteller sicher sein, dass die Kosten für den stationären Aufenthalt übernommen werden.

    Wichtig
    Die Pflegekasse genehmigt den Zuschuss für die Kurzzeitpflege nur, wenn diese in einer zugelassenen Einrichtung stattfindet. Ausnahmen werden nur selten gemacht und treten beispielsweise ein, wenn es sich um eine junge Person bzw. eine Person mit Behinderung handelt für die die stationäre Einrichtung nicht geeignet ist.

    Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt: Kann man die Leistung auch ohne Pflegegrad in Anspruch nehmen?

    Kurzzeitpflege: Worauf haben Pflegebedürftige Anspruch?

    Grundsätzlich gilt, dass man für die Kurzzeitpflege einen Pflegegrad von mindestens 2 benötigt. Dennoch gibt es auch Situationen, in denen andere Menschen die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchten. Es handelt sich hier um “Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit”.

    Dies betrifft sowohl Personen mit dem Pflegegrad 1 als auch Personen ohne Pflegegrad. Voraussetzung ist, dass der Krankheitszustand des Antragstellers sich zeitweise verschlechtert hat. Beispielsweise können Menschen Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt beantragen.

    Hat eine Personen allerdings nicht mindestens den Pflegegrad 2, so ist nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse für den Antrag auf Kurzzeitpflege zuständig. Antragsteller können sich entweder direkt an ihre Krankenkasse wenden oder bei dem behandelnden Arzt Hilfe einholen.

    Übergangspflege
    Personen, die keinen Pflegegrad haben, können nach einer Krankenhausbehandlung die sogenannte Übergangspflege in Anspruch nehmen. Hier werden sie für eine Dauer von maximal 10 Tagen direkt im Krankenhaus versorgt. Übernommen wird diese Form der Kurzzeitpflege von der Krankenkasse.
    Weitere häufig gestellte Fragen

    Camille ist seit Januar 2022 Redakteurin im Team von DeinHilfexpert und schreibt Artikel für den Ausbau des deutschen Servicebereichs. Sie absolviert derzeit ein duales Studium an der ISCOM Schule in Paris und im Unternehmen DeinHilfexpert.


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