❓ Was ist dein Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein Freibetrag, den Alleinerziehende vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen können. So wird die finanzielle Last von alleinerziehenden Familien verringert.
Der Entlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag auf den Alleinerziehende Anspruch haben. Sie möchten wie diese Steuererleichterung die betroffenen Familien entlastet und wie der Anspruch geltent gemacht werden kann? Dein Hilfexpert hat die Antwort auf all Ihre Fragen.
Inhaltsübersicht
Mit dem Entlastungsbetrag soll die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht berücksichtigt werden. Konkret handelt es sich um einen Freibetrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Dank dieses Betrags müssen Alleinerziehende demnach weniger Steuern zahlen.
Hintergrund ist, dass alleinerziehende Eltern es oftmals in vielerlei Hinsicht schwierig haben. Sie müssen ihre Kinder ohne die Unterstützung eines Partners erziehen und haben aus diesem Grund oftmals weniger Zeit zum Arbeiten und somit weniger Geld. Der Entlastungsbetrag soll Alleinerziehnde demnach finanziell entlasten.
Der Entlastungsbetrag kann auschließlich von Alleinerziehenden beantragt werden. Ehepaare sind von dieser Steuerentlastung demnach asugeschlossen. Allerdings profitieren Ehepaare von dem soegannten Splittingverfahren. Stirbt einer der Ehegatten, so steht dem Verbliebenen im Folgejahr des Todesjahres letztmalig der Splittingtarif zu. Erfüllt dieser im selben Jahr die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, so kann er diesen zusätzlich zum Splittingtarif erhalten.
Grundsätzlich kann der Entlastungsbetrag von allen alleinerziehenden Eltern abgerechnet werden. Dennoch müssen auch hier einige Voraussetzungen erfüllt werden:
Der Antragsteller muss einen Anspruch auf Kindergeld haben. Das bedeutet, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, dass zudem unter der Adresse des Antragstellers gemeldet ist. Dieses Kind muss zudem unter 18 Jahre alt sein und darf kein eigenes Einkommen beziehen.
Das Kind, für das der Entlastungsbetrag beantragt wird, muss im Haushalt des Antragstellers leben. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind unter der Adresse des Antragstellers gemeldete ist.
Um einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben, muss der Antragsteller nicht nur von dem anderen Elternteil getrennt sein. Er muss ledig und in keiner anderen Lebenspartnerschaft sein.
Grundsätzlich gilt, dass ein Antragsteller in keiner Hausgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person sein darf. Einzige Ausnahme ist, wenn das eigene Kind volljährig ist und weiterhin im Haushalt des Alleinerziehenden lebt.
Beispiel: Ein alleinerziehender Vater mit zwei Kinder verliert seinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, sobald er erneut heiratet. Ist er jedoch ledig, so bleibt sein Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen, auch wenn seine älteste Tochter 18 Jahre alt wird. Voraussetzung ist hier allerdings, dass sie weiterhin bei ihrem Vater lebt und der Anspruch auf das Kindergeld nicht verfällt.
Das Kind, für das der Entlastungsbetrag beansprucht wird, muss identifiziert sein. Diese Identifizierung erfolgt durch die Weiterleitung der Steueridentifikationsnummer des Kindes an das zuständige Finanzamt. Eine solchen Nummer erhalten Kinder automatisch nach der Geburt.
Der Entlastungsantrag wird nicht automatisch erstattet, sondern muss von der alleinerziehenden Person beantragt werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
Alleinerziehende, die die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, haben zwei Möglichkeiten diesen abzurechnen. Die erste Möglichkeit ist die Abrechnung bei der Einkommenserklärung. Personen, die jedoch nicht auf die Rückerstattung der Steuern warten möchte, können auch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung einreichen.
Um den Entlastungsbetrag bei der Steuererklärung zu beantragen, muss der Alleinerziehende die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag auf der zweiten Seite der Anlage Kind ausfüllen. Hierfür muss unter anderem die Steueridentifikationsnummer des Kindes bzw. der Kinder eingetragen werden. Am Ende wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehendevon der Summe der steuerpflichtigen Einkommen abgezogen.
Die zweite Möglichkeit zur Beantragung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Antrag auf Steuerklasse II. Hier muss der Hauptvordruck sowie die Anlage Kinder des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung ausgefüllt werden. Sobald der Antrag genehmigt wurde, wird der monatlich Entlastungsbetrag von 334€ automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entfällt, sobald eine der oben aufgelisteten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Heiratet der Alleinerziehende beispielsweise oder zieht das Kind für das der Antrag gestellt wurde aus dem Haushalt aus, so gibt es keine Ermäßigung mehr bei der Steuer. Zudem kann der Anspruch auch teilweise entfallen, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht ganzjährig erfüllt werden.
Wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht über das ganze Jahr hinweg erfüllt werden, so muss dies dem Finanzamt gemeldet werden. Der Betrag wird in solch einem Fall um jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen an mindestens einem Tag nicht erfüllt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Antragsteller:
In den Jahre vor der Covid19-Krise lag der Entlastungsbetrag bei 1.908€. Aufgrund der Schließung von Kinderstätten und Schulen während der Covid19-Pandemie, wuchs jedoch die Last für alleinerziehende Eltern. Aus diesem Grund wurde im Laufe der Pandemie der Beitrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008€ angehoben. Diese Frist wurde mit dem Steuerhilfengesetz bis auf weiteres ab dem Jahr 2022 aufgehoben. Der Betrag wird zudem für jedes weitere Kind um 240€ angehoben.
Beispiel: Eine Mutter lebt getrennt von ihrem Mann mit ihren zwei Kindern in einem Haushalt. Im Jahr 2019 hatte sie einen Anspruch auf 2.148€ Steuerentlastung. Ein Jahr später waren es 4248€.
Der Entlastungsbetrag ist ein Freibetrag, den Alleinerziehende vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen können. So wird die finanzielle Last von alleinerziehenden Familien verringert.
Grundsätzlich kann der Entlastungsbetrag von allen alleinerziehenden Eltern abgerechnet werden. Dennoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise muss Anspruch auf Kindergeld bestehen und der antragstellende Elternteil ledig sein.
Alleinerziehende, die die Voraussetzungen erfüllen, haben zwei Möglichkeiten den Entlastungsbetrag abzurechnen. Entweder sie setzen den Betrag bei der Einkommenssteuer ab oder sie stellen einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
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